Die Satzung



Satzung des »Aktiv-Park e.V.« mit dem Sitz in Neuburg an der Donau.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Aktiv-Park e.V.«.
Er hat seinen Sitz in Neuburg an der Donau.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorbereitung, Training, Organisation von Wettkämpfen im nicht kommerziellen Bereich im Laufsport, Walken, Nordic Walken, Radsport, Gesundheits- und Präventionsmaßnahmen durch sportliche Betätigung, Planung, Beratung, Konzeption und Durchführung von Sportaktionen auf Wander- und Walkingstrecken, Radwegen, Gewässern sowie Sporteinrichtungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Über das schriftliche einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 4 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. Juni einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

Zum Vorstand im weiteren Sinne gehören der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im zweiten Halbjahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberu- fung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 9 Leitung Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschluss- fassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.

Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungs- ergebnis festgehalten werden.

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

§ 12 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren.

§ 13 Vermögensanfall

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Landratsamt Donauries, Donauwörth und das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen,Neuburg an der Donau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die denen des Vereins weitgehend entsprechen, zu verwenden haben.

Stand, 16. November 2007



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